Vereinssatzung

 

§ 1
Die Vereinigte Feuer und Zimmerschützengesellschaft
mit Sitz in Siegenburg, Kreis Kelheim
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Satzungsnummer: VR 70025 eingetragen und wird beim Finanzamt Landshut
mit der Steuernummer: 132/111/58004 geführt.
Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Sportschützenbund e.V. und erkennt die Satzung des BSSB an.
Mitglieds-Nummer beim BSSB e.V.: 306060
Der Verein ist Mitglied beim Bund Bayerischer Schützen e.V. und erkennt die Satzung des BBS an. Mitglieds-Nummer beim BBS e.V.: NB60
Zweck der Körperschaft ist:
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen sowie Förderung sportlichere Übungen und Leistungen.
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Marktgemeinde Siegenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich, wobei mindestens die Hälfte der aktuellen Vereinsmitglieder anwesend sein muss.
Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen er örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten bis es für gleiche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann.
Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jeder werden, der unbescholten ist.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
§ 9
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Austritt. Dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, hat das Mitglied seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen für das kommende Geschäftsjahres nachzukommen.
2. Durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen bei Verletzungen der Satzung, bei einem Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei einem groben Verstoß gegen Sitte und Anstand und wegen einer Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betreffende zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betreffende Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftliche Beschwerde einlegen.
Am Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beträge werden nicht zurückgewährt.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins, ausgenommen der Ausschusssitzungen und Sitzungen des Schützenmeisteramtes, teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins, nach Rücksprache mit dem Schützenmeisteramt, Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 11
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
§ 12
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
Schützenmeisteramt:
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. einem 2. und
3. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer und 2 Sportwarte.
Die drei Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. und 3. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. (Vereinsintern)

 

Vereinsausschuss:
Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auch auf sieben wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun Beisitzer. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses, in den von der Satzung vorgesehen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1., 2. bzw. 3. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben in den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

 

Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse oder/und elektronischen Medien unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte:
a. Des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
b. Des Schriftführers über die letzte Jahresversammlung
c. Des Schatzmeisters über die Jahresrechnungen
d. Der Rechnungsprüfer
e. Der beiden Sportleiter
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. Nach Ablauf der Wahlperiode:
Wahl des Schützenmeisteramtes und der Mitglieder des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
Das Wahlverfahren wird folgendermaßen durchgeführt:
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen.
Die Wahl des 1., 2. und 3. Schützenmeisters erfolgt jedoch geheim, wenn dies von mindestens der Hälfte, der erschienen Mitglieder beschlossen wird.
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
5. Satzungsänderung
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wird. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 – Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die Mängel, die vom Finanzamt oder Registergericht aufgezeigt werden, kann der Vorstand ändern.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen er erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§ Datenschutz / Persönlichkeitsrechte Ergänzung der Vereinssatzung.
(Muster vom Deutschen Schützenbund „DSB“)
1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: - Name und Anschrift, - Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen), - Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie - E-Mail-Adresse, - Geburtsdatum, - Staatsangehörigkeit- Lizenz(en),
- Ehrungen, - Funktion(en) im Verein, - Wettkampfergebnisse, - Zugehörigkeit zu Mannschaften, - Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
- gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
4) Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an EMPFÄNGER VERBAND der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
7) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

Siegenburg, den 22.05.2018

 

Georg Stadtherr                      Daniel Wundsch  
1.Schützenmeister                  2.Schützenmeister
         

 

 

 

 

 

 

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